DSGVO im Sportverein: Foto- und Bildrechte
Wer kennt es nicht? Die Vereinsmannschaft hat im ereignisreichen Derby den Sieg geholt, die Vereinsfeier war wieder mal feuchtfröhlich oder das Sommerfest hat mit zahlreichen Besuchern alle Erwartungen übertroffen. Alles wurde von fleißigen Hobby-Fotografen aus den eigenen Vereinsreihen bis hin zu engagierten Profis sorgfältig mit der Kamera dokumentiert. Aber dürfen diese Fotos jetzt einfach ins Internet gestellt oder in der Vereinszeitung abgedruckt werden?
Wenn ein Mitglied eines Vereins Fotos macht, gelten folgende Rechte: Zunächst ist zwischen dem Urheberrecht des Fotografen und dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zu unterscheiden, da für die Veröffentlichung der Bilder meist beides erforderlich ist.
Urheberrecht: Zur Verwendung von Fotos muss der entsprechende Fotograf die urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen. Denn diese liegen grundsätzlich zuerst beim Fotografen, der darüber bestimmt, „ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.“ (§ 12 (1) UrhG).
Persönlichkeitsrecht: Es besteht das Recht am eigenen Bild. Das heißt, dass theoretisch jede Person selbst bestimmen darf, ob sie fotografiert wird und die Bilder veröffentlicht werden dürfen. Jedoch gibt es auch gesetzliche Ausnahmen. So können beispielsweise Prominente, Personen auf öffentlichen Versammlungen und Personen, die lediglich Beiwerk eines Hauptmotivs sind, ohne Zustimmung abgebildet werden (§ 23 KunstUrhG).
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt bei Sportvereinen den Umgang mit Fotos. So wollen Vereine beispielsweise im Zuge von Öffentlichkeitsarbeit über Geschehnisse berichten und entsprechende Bilder auf der Website veröffentlichen, in Social-Media-Kanälen teilen oder auf Printmedien drucken. Dabei handelt es sich um ein berechtigtes Interesse des Vereins und ist völlig legitim. Gerade bei öffentlichen Events oder Sportveranstaltungen müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit der Veröffentlichung von Fotos rechnen, welche der Rechtmäßigkeit nach Art. 6 (1) DSGVO zugrunde liegt. Dieser regelt die rechtmäßige Nutzung, wenn „die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“ Die Bildrechte liegen hier in der Regel beim Fotografen. Der Veröffentlichung von Bildern, die bei vereinsinternen Veranstaltungen entstanden sind, stehen hingegen die Interessen der abgebildeten Personen gegenüber. Da diese hier mitunter eindeutig erkennbar sein können und kein zeitgeschichtliches Ereignis oder eine öffentliche Versammlung zu sehen ist, bedarf es zur Veröffentlichung die Einwilligung der erkennbaren Personen.
Im Grunde haben fotografierte Personen also selbst das Recht zu entscheiden, ob ein Bild von ihnen veröffentlicht werden darf oder nicht. Besteht jedoch ein berechtigtes Interesse des Vereins daran, Fotos zu teilen, darf dieser über die Veröffentlichung entscheiden – egal ob über WhatsApp, in geschlossenen Facebookgruppen oder andere Kanäle.
Was gilt für Sportveranstaltungen und Vereinsfeiern?
Sobald für den Verein ein berechtigtes Interesse daran besteht, über sportliche Geschehen wie Wettkämpfe oder Sportfeste zu berichten, steht der Veröffentlichung von Fotos eigentlich nichts im Weg. Aber Vorsicht: Voraussetzung dafür ist, dass auch wirklich ein Bezug zum Sport bzw. der Veranstaltung besteht. Sobald hauptsächlich dieselbe Person zu sehen ist oder der Großteil der Fotos nichts mit dem sportlichen Geschehen zu tun haben, besteht auch kein berechtigtes Interesse des Vereins. Dann dürfen die Fotos nicht veröffentlicht werden.
Bilder von Zuschauern dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlich werden. Wenn es sich bei der Sportveranstaltung allerdings um eine öffentliche Versammlung nach § 23 (1) Nr. 3 KunstUrhG handelt, entfällt die Einwilligung. (Beispiel: Totale über die Zuschauerbühne)
Bilder von Sportlern fallen als Ausnahme meist unter (§ 23 (1) Nr. 1 KunstUrhG „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Es muss ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung bestehen, was bei öffentlichen Sportveranstaltungen der Fall ist. Auch müssen auf dem Foto abgebildete Sportlerinnen und Sportler auf dem Platz und in Aktion zu sehen sein.
Fotos von Vereinsjubiläen oder -feiern dürfen in der Regel nicht ohne die Einwilligung der Teilnehmenden veröffentlicht werden. Das liegt daran, dass Mitglieder nicht erwarten, dass Fotos von vereinsinternen Aktivitäten veröffentlicht werden (Erwägungsgrund 47 DSGVO) – auch wenn ein berechtigtes Interesse des Vereins bestehen sollte. Mit einer schriftlichen Einwilligung sind Vereine auf der sicheren Seite.
Dürfen Mannschaftsfotos laut DSGVO einfach so veröffentlicht werden?
Mannschaftsfotos von Erwachsenen dürfen grundsätzlich veröffentlicht werden. Auch hier gilt, dass Vereine laut Artikel 6 (1) DSGVO ein berechtigtes Interesse daran haben, über das Vereinsgeschehen zu informieren. Dazu gehört auch die aktuelle Mannschaftsaufstellung.
Gut zu wissen: Wer in die Kamera lächelt und posiert, gibt durch schlüssiges Handeln eine Einwilligung. Anhand des Verhaltens kann laut DSGVO auf einen bestimmten Willen – in diesem Fall die Billigung zum Fotografieren und Veröffentlichen – geschlossen werden. Man spricht von einer konkludenten Einwilligung.
Achtung bei der Veröffentlichung von Bildern von Minderjährigen
Viele Vereine oder Sportveranstaltungen sind speziell für Kinder und Jugendliche ausgelegt. Bei der Veröffentlichung von Fotos mit Minderjährigen unter 16 Jahren ist besondere Vorsicht geboten. Niemand darf Bilder von ihnen ohne die Einwilligung aller Erziehungsberechtigten veröffentlichen. Das gilt ebenfalls bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen. Zwar haben Vereine hier ein berechtigtes Interesse daran, dennoch überwiegen die Interessen der abgebildeten Personen, sobald es sich um Kinder handelt. Für das Veröffentlichen von Mannschaftsfotos von Minderjährigen ist stets die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, muss nur dieser das Einverständnis zum Veröffentlichen von Bildern geben.
Je nach Alter und entsprechender Einsichtsfähigkeit kann zudem auch das abgebildete Kind eine Einwilligung geben müssen. Eine Einsichtsfähigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn das Kind die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung bzw. Veröffentlichung begreifen kann. Das ist jedoch bei jedem Kind individuell, in der Regel kann spätestens ab der Vollendung des 13. Lebensjahres davon ausgegangen werden. Sollte das Kind dann seine Einwilligung verweigern, dürfen keine Fotos mehr veröffentlicht werden.
Gut zu wissen: Zum Schutz der Kinder sollten Sie niemals Fotos in Verbindung mit vollständigen Namen oder gar Adressen veröffentlichen. Egal, ob im internen Newsletter oder der frei zugänglichen Vereinswebsite.
>> Muster-Einverständniserklärung zum Download
(Dieser Artikel wurde dem Newsletter der ARAG-Versicherung entnommen, der >> hier abonniert werden kann)